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§ 66 (Grundsätze für die Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalvertretung)

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem § 55 Abs. 2 bis 4 PersVG 1955. Sie ist – wie alle Vorschriften des Fünften Kapitels – immer im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 (Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit) zu sehen, der die Grundnorm der Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalvertretung ist. Diese Grundnorm war in § 55 Abs. 1 PersVG 1955 noch im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Zusammenarbeit von Personalvertretung und Dienststelle aufgeführt, wurde jedoch wegen ihrer herausragenden Bedeutung an die Spitze des Gesetzes gestellt und zwar in das Erste Kapitel, das die „Allgemeinen Vorschriften“ enthält (s. Entw. eines BPersVG, BTDrucks. 7/176 Begr. Zu § 2 S. 27). Im Gegensatz zu § 55 Abs. 3 S. 1 PersVG 1955 sollen nach dem in den Ausschussberatungen (s. BTDrucks. 7/1339 S. 26) neugefassten Abs. 1 S. 1 die Besprechungen zwischen Dienststelle und Personalvertretung mindestens einmal im Monat stattfinden. Die Fassung des Abs. 2 S. 1, nach der Dienststelle und Personalvertretung alles zu unterlassen haben, was geeignet ist, den Frieden in der Dienststelle zu beeinträchtigen, stellt gegenüber der Formulierung des § 55 Abs. 2 S. 1 PersVG 1955, der darauf abstellte, ob ein etwaiges Handeln geeignet war, den Frieden in der Dienststelle zu gefährden, nur eine redaktionelle, nicht aber inhaltliche Änderung dar. Die Umstellung der Abs. 1 und 2 gegenüber den früheren Abs. 2 und 3 des § 55 PersVG 1955 – jetzt erst Monatsgespräch und dann Friedenspflicht – hat ebenfalls nur redaktionelle Bedeutung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_k_0066_a

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