• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 66 Beamte auf Zeit (F. 1991)

§ 66 Abs. 1 bestimmt für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen die entsprechende Geltung der Vorschriften über die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit mit einer Reihe von Maßgaben, die zumeist für die Zeitbeamten günstigere Regelungen enthalten (§ 66 Abs. 2, § 67 Abs. 4), z. T. auch bisherige Besitzstände wahren (§§ 85, 89 Abs. 2, § 105 S. 2 Nr. 2).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_1066_91

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 5,56 *) PDF | 1 Seite

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung