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§ 65 (Vertretung der nichtständig Beschäftigten)

Die Vorschrift ist mit der Aufhebung des BPersVG F. 1974 mit Wirkung zum 15.6.2021 ersatzlos entfallen. § 65 F. 1974 hatte keine praktische Bedeutung entfaltet. Die nichtständig Beschäftigten sind nunmehr – wie bereits nach altem Recht – zu den Personalräten wahlberechtigt nach Maßgabe des § 14 F. 2021 und (theoretisch) wählbar nach § 15 F. 2021 (vgl. G § 14 Rz 53), ausgenommen Aushilfen mit einer Beschäftigungszeit von unter zwei Monaten (s. G § 14 Rz 55).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_k_0065

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