Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 64 Dienstunfähigkeit
§ 64 trifft die an sich selbstverständliche Regelung, dass zu Dienstleistungen nicht herangezogen werden kann, wer dienstunfähig ist. Die Regelung entspricht der des § 44 Abs. 3 Satz 1 und des § 55 Abs. 2 Satz 1, wonach Berufsoder Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen sind, wenn sie dienstunfähig sind. Das wichtigste Ziel dieser Regelung besteht darin, die Dienstleistenden vor einer Gesundheitsschädigung durch den Wehrdienst zu bewahren (BVerwGE 38, 310).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0064
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.