Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 63 Dienstvereinbarungen
Die Vorschrift ersetzt den Einleitungssatz zu § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 a. F. (Abs. 1 S. 1), § 75 Abs. 5 (Abs. 1 S. 2, 3) sowie § 73 (Abs. 2, 3). Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/ 26820, S. 111.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0063
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.