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§ 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
Im systematischen Kontext zu §§ 38 ff. (Rz 4) regelt § 63 den Rechtsschutz, die gerichtliche Aussetzung einer angeordneten vorläufigen Dienstenthebung (§ 38 Abs. 1; M § 38 Rz 46) und ggf. Einbehaltung von Bezügen (§ 38 Abs. 2 und 3; M § 38 Rz 81, 101) in einem speziell dafür vorgesehenen besonderen disziplinarrechtlichen Antragsverfahren zu erreichen (Abs. 1 und 2, s. Rz 35 ff.). Ist es zu einem gerichtlichen Beschluss über einen nach § 63 Abs. 1 gestellten Aussetzungsantrag gekommen, sieht Abs. 3 – was das Beschwerderecht nach § 67 Abs. 3 unberührt lässt (Rz 67, 78) – eine eigene, der Überprüfung dieser Entscheidung dienende Rechtschutzmöglichkeit in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO vor (Abänderungsverfahren; dazu Rz 65 ff.).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0063
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