• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 61 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Nach Aufhebung seines Abs. 1 (zu diesem Anh. M § 61) durch das ÄndG 2023 (Rn. 15b) umfasst § 61 unter Streichung der auf die Disziplinarklage bezogenen Tatbestandsteile (s. wieder Rn. 15b) nur noch den Regelungskreis des früheren Abs. 2 (systematische Stellung, s. Rn. 5), also die Lage, wenn über eine mit der Klage des (Ruhestands-) Beamten nach § 52 angefochtene Disziplinarverfügung gerichtlich unanfechtbar (rechtskräftig) entschieden worden ist (Abs. 2). Dann gilt zur Klärung der Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse, dass eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur noch zulässig ist, soweit sie sich auf erhebliche Tatsachen oder Beweismittel bezieht, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben (Rn. 39ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0061

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 20,81 *) PDF | 34 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung