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§ 61 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Die Vorschrift (systematische Stellung, s. Rz 5) hat für den Fall, dass das Disziplinarverfahren gerichtshängig geworden ist, zwei Regelungskreise, die sich danach unterscheiden, ob Disziplinarklage nach § 52 Abs. 1 erhoben (Abs. 1) oder ob über eine mit der Klage des (Ruhestands-) Beamten nach § 52 Abs. 2 angefochtene Disziplinarverfügung gerichtlich unanfechtbar (rechtskräftig) entschieden worden ist (Abs. 2). Dann gilt zur Klärung der Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse, dass im Falle der Disziplinarklagezurücknahme nach Abs. 1 die den Disziplinarklagegegenstand bildenden Handlungen nicht mehr disziplinarrechtlich verfolgt werden können (Verbrauch; Rz 29 ff.), und im Falle der Klage des (Ruhestands-) Beamten nach Abs. 2, dass nur noch eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zulässig ist, soweit sie sich auf erhebliche Tatsachen oder Beweismittel bezieht, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben (Rz 39 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0061

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