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§ 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung

Die Verpflichtung des Dienstherrn, den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten eine angemessene Versorgung zu gewähren, ist grundsätzlich genauso begrenzt, wie es die Pflicht des Verstorbenen wäre, seinem Ehegatten und seinen Kindern Unterhalt zu gewähren, wenn er noch lebte. § 61 bestimmt daher

– in seinem Absatz 1 das Erlöschen der Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung und zählt die Erlöschensgründe erschöpfend auf,
– in seinem Absatz 2 als Durchbrechung des Grundsatzes des § 61 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 die Möglichkeit der Weitergewährung des Waisengeldes an volljährige Waisen und
– in seinem Absatz 3, dass das nach Absatz 1 erloschene Witwen(r)geld bei Auflösung auch der neuen Ehe bzw. nach Aufhebung der neuen Lebenspartnerschaft (s. Rz 2) wieder auflebt, allerdings unter Anrechnung neu erworbener Ansprüche aus der neuen Ehe.

Neben § 61 Abs. 1 sind zu beachten § 64 (Entziehung der Hinterbliebenenbezüge wegen Betätigung der Berechtigten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung), § 62 Abs. 3 (Entziehung der Hinterbliebenenbezüge wegen Verletzung der Anzeigepflicht) sowie die §§ 53 bis 56 (Ruhen der Hinterbliebenenbezüge). Da gegen Hinterbliebene keine Disziplinarverfahren stattfinden, ergeben sich nach dem Disziplinarrecht keine Erlöschensoder Entziehungstatbestände.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0061

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