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§ 61 Befugnisse
Die Vorschrift regelt Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Personalversammlung. Sie bezieht sich nur auf die Personalversammlungen gemäß § 59. Die Zuständigkeit anderer Personalversammlungen (s. dazu G vor § 57 Rz 11) ist gesetzlich festgelegt, so bei den Personalversammlungen nach § 22, die allein die Aufgabe haben, einen Wahlvorstand zu wählen. Andere Zusammenkünfte der Beschäftigten sind keine Personalversammlungen, auch dann nicht, wenn sie als solche bezeichnet werden (s. G vor § 57 Rz 10). § 61 gilt für sie nicht.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0061
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