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§ 6 Dienststellenaufbau, gemeinsame Dienststellen

§ 6 ist konstitutiv für die gesamte Organisationsstruktur der Personalvertretung, indem hier festgelegt wird, auf welchen Hierarchieebenen Personalräte gebildet werden können. Hiervon leitet sich dann wiederum ab, bei welchen Stellen daran anknüpfend die Sondervertretungen (Jugend- und Auszubildendenvertretung) gebildet werden können. Über die Verweisung des § 180 Abs. 3 SGB IX werden damit auch die Stellen vorgegeben, die für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung in Betracht kommen. § 6 F. 1974 entsprach bis auf redaktionelle Änderungen in Abs. 2 und eine Klarstellung in Abs. 3 S. 2 dem § 7 PersVG 1955. In der parlamentarischen Beratung war diese Vorschrift nicht umstritten (vgl. BT-Drs. 7/1373). Die Vorschrift enthielt die personalvertretungsrechtliche (nicht dienst- oder arbeitsrechtliche) Definition der Dienststelle als derjenigen Einheit, für die Personalvertretungen gebildet werden. Die dienstrechtliche Definition in § 26 BBG kann durchaus abweichen (BVerwG v. 3.7.1990, PersV 1990, 540).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0006

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