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§ 5a Studium, § 5b Vorbereitungsdienst, § 5c Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst, § 5d Prüfungen

Die Verkürzung der Ausbildungszeit stand seither im Mittelpunkt der Reformdiskussion (Wassermann JuS 1984, 316, 319; J. Schmidt-Räntsch DÖD 1987, 280 jeweils m.w.Nachw.). Nach der Erprobung der einstufigen Juristenausbildung in sieben Bundesländern (s. dazu z. B. Hillermeier JuS 1979, 755 und Jura 1979, 217; Otte JuS 1981, 385; Eith ZRP 1982, 47) ist die Juristenausbildung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des DRiG v. 25. 7. 1984 (BGBl. I S. 995) wieder vereinheitlicht worden. Bei der Reform von 1984 ging der Gesetzgeber davon aus, dass sich durch die Einführung von studienbegleitenden Leistungskontrollen eher eine Verkürzung der Studiendauer erzielen lasse (BTDrucks. 10/1108 S. 10). Studiendauer, Stofffülle, Berufsreife und europäische Integration ließen die Diskussion um die Juristenausbildung nicht zur Ruhe kommen (Kröpil JuS 1990, 75 ff. m.w.Nachw.). Die Justizminister und -senatoren einigten sich auf ihrer 62. Konferenz vom 4. bis 6. Juni 1991 auf eine Reform und Straffung der Ausbildung. Begründet wurde dies damit, dass einerseits der erhebliche Bedarf an Nachwuchsjuristen im Rahmen des Neuaufbaus einer funktionsfähigen Rechtspflege und Verwaltung wie auch einer leistungsfähigen Wirtschaft in den neuen Bundesländern eine möglichst schnelle Bedarfsdeckung verlange; andererseits sah man die Konkurrenzfähigkeit deutscher Juristen im internationalen, insbesondere europäischen Vergleich auf Grund der längeren Ausbildungsdauer und des dadurch bedingten späteren Berufseintritts in Frage gestellt. Durch stärkere Berücksichtigung der rechtsberatenden Tätigkeit wurde den Interessen der Anwaltschaft entsprochen, da die Ausbildung zuvor durch die Ausrichtung auf den Richterberuf erheblich geprägt wurde. An der überkommenden Konzeption der Zweistufigkeit der Ausbildung wollte der Gesetzgeber allerdings festhalten. Der Vorschlag des Deutschen Anwaltsvereins, die juristische Ausbildung in Grundstudium, in praktische und in berufsfeldbezogene Ausbildung aufzu- gliedern (vgl. „DAV-Modell“, AnwBl. 1990, 362), fand keine politische Mehrheit. Die durch das Gesetz zur Verkürzung der Juristenausbildung vom 20. 11. 1992 (BGBl. I S. 1926) sich ergebenden Änderungen wurden mit Wirkung vom 28. 11. 1992 (Art. 3) in Kraft gesetzt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0005a_0005d

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