• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 58 Nichtöffentlichkeit, Teilnahmerechte

Die Vorschrift ersetzte § 48 Abs. 1 S. 3 a. F. (Abs. 1) sowie § 52 Abs. 1 (Abs. 2), während die übrigen Regelungen des § 48 a. F. in § 57 übernommen wurden (BT-Drs. 19/26820, S. 107). Der Grundsatz des Abs. 1 (Nichtöffentlichkeit der Personalversammlungen) geht auf § 46 Abs. 1 S. 3 PersVG 1955 zurück. Die Überführung dieser Regel in § 48 Abs. 1 S. 3 F. 1974 war bei der parlamentarischen Beratung des BPersVG nicht umstritten (s. BT-Drs. 7/1339, S. 21). Diese Norm wurde mit der BPersVG-Novelle 2021 wiederum inhaltsgleich überführt in § 58 Abs. 1 S. 1.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0058

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 20,81 *) PDF | 26 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung