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§ 58 Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder

Das DRiG hat – anders als das BPersVG (§§ 32 ff.) – die Regelung der Geschäftsführung der Richtervertretungen diesen selbst überlassen. Das ist wegen der übersichtlichen Verhältnisse bei den Gerichten des Bundes mit ihren verhältnismäßig kleinen Richtervertretungen ohne weiteres vertretbar. Die Richtervertretungen bestimmen mit ihrer Geschäftsführung insbes. auch ihre Beschlußfassung in einer Geschäftsordnung (Abs. 1). § 58 Abs. 2 verbindet damit eine Regelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder durch Verweisung auf Vorschriften des BPersVG.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0058

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