• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 57 Unvereinbarkeit mit Bundestagsmandat

Die Unvereinbarkeit (Inkompatibilität) von Amt und Mandat eines Bundestagsabgeordneten trägt vor allem dem Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung. Sie ist von der Nichtwählbarkeit (Ineligibilität) zu unterscheiden (vgl. hierzu auch Rz 1a). In den deutschen Verfassungen des 19. Jahrhunderts wurde grundsätzlich von der Vereinbarkeit von Amt und Mandat ausgegangen (vgl. zur geschichtlichen Entwicklung Schumann ZBR 1962, 97; v. Unruh/Frotscher DVBl. 1969, 821; Sturm, Die Inkompatibilität, S. 119 ff.; Weber AöR 58 (1930), 161 ff.). An dieser Tradition schloss sich Art. 39 WRV an, wonach Beamte zur Ausübung ihres Mandats als Mitglieder des Reichstags oder eines Landtags keines Urlaubs bedurften. Nach 1945 nahmen die Besatzungsmächte auf die Gestaltung des GG Einfluss mit dem Ziel, dass die Unvereinbarkeit von öffentlichem Amt und Abgeordnetenmandat festgelegt werden sollte (vgl. Strauß DÖV 1949, 143; Eschenburg, Der Beamte in Partei und Parlament, 1952; Tsatsos, Die parlamentarische Betätigung von öffentlichen Bediensteten, S. 39 ff.; v. Mangoldt/Klein/Camphausen, GG, Art. 137 RdNr. 4). Der Gedanke der Unvereinbarkeit fand jedoch im GG nur in sehr abgeschwächter Form Eingang. In Art. 137 Abs. 1 GG wurde eine verfassungsrechtliche Ermächtigung aufgenommen, wonach die Wählbarkeit von Beamten und Angehörigen bestimmter anderer Berufsgruppen im Bund, in den Ländern und in den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden kann. Art. 137 Abs. 1 GG lässt für den erfassten Personenkreis eine gewisse Einschränkung gegenüber den allgemeinen Grundsätzen der Art. 38 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 GG zu. Auf Grund der Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG erging das Rechtsstellungsgesetz (RStG) vom 4. 8. 1953 (BGBl. I S. 777), geändert durch Gesetze vom 11. 9. 1957 (BGBl. I S. 1275) und vom 21. 8. 1961 (BGBl. I S. 1557). Nach dem RStG traten die Beamten mit der Annahme der Wahl in den Ruhestand (§ 1 RStG) und erhielten – neben der Entschädigung als Abgeordneter – ihr Ruhegehalt (§ 2 Abs. 2 RStG).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_k_0057

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 20,81 *) PDF | 22 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung