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§ 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

Im Beschleunigungsinteresse (Rz 2) auferlegt Abs. 1 dem Beamten, zur Vermeidung der Präklusion seines Vorbringens (Abs. 2, Rz 29) innerhalb der gesetzlichen Zweimonatsfrist (Rz 27) „wesentliche Mängel“ (Rz 20 ff.) des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift (Rz 25) zu rügen. Erfolgt dies fristgerecht oder erkennt das Gericht selbst solche Mängel von Amts (von Gerichts) wegen (Rz 38), kann es (Ermessen, Rz 39) durch Beschluss dem Dienstherrn eine (verlängerbare) Frist zur Mängelbeseitigung setzen (Abs. 3 S. 1 und 2, Rz 38 bis 42), die dieser tunlichst einhalten wird, um nicht die zwingende Folge der Verfahrenseinstellung nach S. 3 (Rz 43 ff.) hinnehmen zu müssen. Kommt es zur Einstellung, ist der Beschluss zwar anfechtbar (Rz 46), steht aber bei Unanfechtbarkeit einem rechtskräftigen Disziplinarurteil gleich (Abs. 4, Rz 49).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0055

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