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§ 55 Kaufkraftausgleich
Als Kaufkraft wird die Gütermenge bezeichnet, die mit einer Geldeinheit oder einem bestimmten Geldbetrag gekauft werden kann. Der Kaufkraftausgleich meint den Ausgleich des Unterschieds in der Kaufkraft der Dienstbezüge des Besoldungsempfängers am inländischen und ausländischen Dienstort durch Zuschläge oder Abschläge. Das Gesetz differenziert daher zwischen dem positiven Kaufkraftausgleich (durch Zuschläge) und dem negativen Kaufkraftausgleich (durch Abschläge).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_03_k_0055
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