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§ 55 Aufgabe des Präsidialrats

Mit dieser Vorschrift beginnt die Regelung von Aufgaben und Befugnissen des Präsidialrats. § 55 begrenzt diese Aufgaben auf die Beteiligung bei Ernennung oder Wahl eines Richters oder bei der Übertragung eines Richteramts in einem anderen Gerichtszweig. Die Regelung ist abschließend hinsichtlich der ausdrücklich bezeichneten Beteiligungsfälle, läßt aber in diesem Rahmen einen gewissen Spielraum hinsichtlich des Umfangs der Beteiligung (vgl. T § 56 Rz 2). Deshalb kommt eine Beteiligung des Präsidialrats bei Ausschreibungen (entspr. § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG; vgl. T § 52 Rz 28) zu Richtlinien über die personelle Auswahl (entspr. § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG; vgl. T § 52 Rz 28) und zur Weiterleitung von Personalanforderungen (entspr. § 78 Abs. 3 BPersVG; vgl. T § 52 Rz 46) nicht in Betracht. Doch wäre für den Gesetzgeber zu erwägen, ob der Präsidialrat nicht schon im Vorfeld der Richterernennungen in irgendeiner Weise zu beteiligen ist. Wenn dem Präsidialrat damit in den sog. personellen Angelegenheiten weniger Beteiligungsrechte als der Personalvertretung nach den §§ 76 Abs. 1 und 78 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 BPersVG eingeräumt sind, so hat das für den Bundesbereich schon deshalb geringe Bedeutung, weil auch nach dem BPersVG diese Regelungen nicht für Beamtenstellen von der BesGr. A 16 an aufwärts gelten. Entsprechend wären damit auch sämtliche Richter im Bundesdienst außer den Richtern am Bundesdisziplinargericht (dort 1982 zwei Stellen), die der BesGr. R 1 – der BesGr. A 15 vergleichbar – angehören (vgl. BBesO R – abgedr. Bd. III – D 020 –), nicht einbezogen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0055

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