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§ 54 Hingabe an den Beruf; achtungswürdiges Verhalten

§ 54 bildet einen Teilkomplex des allgemeinen Pflichtenrahmens des Beamten. Er enthält Generalklauseln sowohl für die Berufsausübung als auch für das allgemeine Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, dem ebenfalls eine berufsbezogene Relevanz beigemessen wird. Der Pflichtenrahmen des § 54 zählt zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, unabhängig davon, inwieweit die einzelnen Pflichten expressis verbis konkretisiert wurden. Dies gilt gleichermaßen für die Dienstleistungspflicht wie die allgemeinen Verhaltenspflichten.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_k_0054

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