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§ 54 Bildung des Präsidialrats

Der Präsidialrat ist eine Richtervertretung, die nicht ein Gericht, sondern die Richterschaft eines Gerichtsbereichs als Organ der rechtsprechenden Gewalt in ausgewogener Breite vertritt (vgl. T vor § 49 Rz 8–11; T § 49 Rz 2). In ihm ist die gerichtsverwaltende Komponente der Richterschaft durch den Gerichtsvorstand und Mitglieder des Präsidiums, wie auch die Gesamtheit der rechtsprechenden Richter repräsentiert (vgl. Rz 3), wobei der Anteil der von den Richtern unmittelbar oder mittelbar gewählten Mitglieder überwiegt. Das Präsidium, aus dessen Mitte Richter in den Präsidialrat gewählt werden, besteht seinerseits weit überwiegend aus unmittelbar von der Richterschaft gewählten Richtern (§ 21 a GVG). Die im Präsidialrat mitwirkenden Mitglieder des Präsidiums (Präsident und ein bzw. zwei gewählte Richter) sind in jedem Fall gleichstark wie die unmittelbar gewählten Richter (wenn man von dem Vizepräsidenten, der nur vertretungsweise im Präsidium mitwirkt, absieht). Die Skepsis gegenüber einer solchen Zusammensetzung des Präsidialrats (vgl. z. B. Schmidt-Räntsch, DRiG, § 54 Anm. 2 a. E.) ist kaum zu begründen. Die Funktionsfähigkeit solcher Gremien hängt ohnehin von den Personen und ihrer Kooperationsbereitschaft ab. Die Frage, ob ein Richtergremium in anderer Zusammensetzung – etwa mit einem größeren Anteil der gewählten Richter – zu wesentlichen besseren Ergebnissen für die Rechtsprechung kommen würde, läßt sich in Wahrheit nicht beantworten. Zwischen den gerichtsverwaltenden und rechtsprechenden Richtern können sich zwar jederzeit Spannungen ergeben, wie sie aber auch sonst jederzeit denkbar sind. Doch sind die Interessen gerade bei den Aufgaben des Präsidialrats im wesentlichen gleichgerichtet, wenn auch die Meinungen auseinandergehen mögen. Für diese Aufgaben kann dem Präsidialrat die interne Beteiligung des Präsidenten nur von Nutzen sein, weil der Gerichtsvorstand regelmäßig über größere Personalkenntnis und Einflußmöglichkeit im Außenbereich verfügen wird. Es ist generell besser, wenn Streitfragen bei der Ernennung innerhalb des Präsidialrats kollegial ausgetragen werden, weil Einflußnahmen des Präsidenten auf die Berufung von Richtern ohnehin legitim und unvermeidbar sind (vgl. auch Rz 4).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0054

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