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§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit sonstigen Erwerbseinkommen (F. 2000)

Der Beamte ist wegen seiner Verpflichtung, seinem Dienstherrn seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (§ 54 S. 1 BBG und entsprechendes Landesrecht = vgl. Bay. – Art. 64 Abs. 1 BayBG; Sachsen – § 69 Abs. 1 SächsBG), grundsätzlich nicht in der Lage, durch andere Arbeitsleistungen seinen Lebensunterhalt sicherzustellen und private Altersvorsorge zu betreiben, so daß der Dienstherr dem Beamten zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einen Geldbetrag für eine Lebenshaltung zur Verfügung zu stellen hat, die dem zuletzt innegehabten Amt entspricht (Grundsatz: amtsangemessene Alimentation). Die Alimentationspflicht schließt eine Altersversorgung an den Beamten und ggf. dessen versorgungsberechtigte Hinterbliebene mit ein (vgl. § 79 S. 1 BBG; Bay. – Art. 90 Abs. 1, 3 BayBG; Sachsen – § 99 S. 1, § 58 Abs. 2 SächsBG). Die Höhe der Versorgungsbezüge richtet sich grundsätzlich nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (vgl. § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1) des zuletzt innegehabten Amtes1. Erwägungen z. B. hinsichtlich einer vorliegenden Bedürftigkeit sind in diesem Zusammenhang unzulässig. Keine unzulässige Beeinträchtigung des Alimentationsgrundsatzes besteht hingegen in der „Anrechnung“ von Einkommen, das ein Versorgungsempfänger aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erzielt (§ 53). Hier ist davon auszugehen, dass das Verwendungseinkommen Teil der geschuldeten Alimentation ist und die Alimentationspflicht des Dienstherrn insoweit erfüllt ist (vgl. O § 53 Rz 1).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_1053a_10

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