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§ 53 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung
Die bei den Gerichten bestehenden Vertretungen für die Beteiligung in allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, der Richterrat für die Richter, der Personalrat für die übrigen Beschäftigten (entspr. §§ 4 Abs. 1, 5 BPersVG Beamte, Angestellte, Arbeiter), haben es vielfach mit Angelegenheiten zu tun, die beide Vertretungen mit dem von ihnen vertretenen Personenkreis in gleicher Weise betreffen. Eine gemeinsame Beschlußfassung ist in solchen Fällen geboten, um unterschiedliche Einflußnahmen auf das Verwaltungshandeln des Gerichtsvorstands, ggf. auch der obersten Dienstbehörde (vgl. Rz 4), zu verhindern. § 53 regelt die Bedingungen einer solchen Beschlußfassung.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0053
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