Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 52 Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 52 regelt die Rechtsfolgen der erfolgreichen Wiederaufnahme eines strafgerichtlichen Verfahrens (§§ 359ff. StPO), das zu einem Rechtsverlust des Soldaten nach § 48 geführt hat (vgl. Yk § 48). Führt das Wiederaufnahmeverfahren zur Aufhebung des früheren Urteils und wird darin der Soldat entweder ganz freigesprochen oder zu einer milderen Strafe verurteilt, die nicht zum Verlust der Rechtsstellung nach § 48 führt, wird der Soldat in seine früheren Rechte eingesetzt. Doch kann bei einer Verurteilung von geringerem Gewicht ein Anschlussdisziplinarverfahren erforderlich werden, das zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis und damit zum Wegfall der wieder erworbenen Rechte führen kann (vgl. unten Rz 8). Bei der Anwendung des § 52 gelten die Vorschriften für das Wiederaufnahmeverfahren bei Beamten (§ 42 Abs. 1, 2 und 4 BBG) entsprechend.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0052
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.