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§ 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage

Im Kap. 2 betr. das „Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht“ regelt § 52 Abs. 1 – im Anschluss an §34, der die „Erhebung der Disziplinarklage“ als mögliche Abschlussentscheidung vorsieht (M § 34 Rz 4) – Fragen der Disziplinarklageerhebung (Rz 48 ff.) und Abs. 2 als „übrige Klagen“ die disziplinarrechtsbezogenen (s. Rz 113 a.E.) Klagen, die der (Ruhestands-) Beamte gegen seinen Dienstherrn erheben kann (Klagen des Beamten, Rz 112 ff.). Die Überschrift des § 52 ist bei der sonst im BDG durchgehaltenen Begrifflichkeit ungenau (s. auch Reform, Rz 45), weil sie die „Disziplinarklage“ nicht anspricht; auch trifft die „Frist“ als Regelungsgegenstand nur auf Klagen nach § 52 Abs. 2 zu (dass auch für die Disziplinarklage ausnahmsweise Fristen gelten, folgt nicht aus Abs. 1, sondern aus anderen BDG-Vorschriften, s. dazu Rz 52). Auch unter Hinzunahme des die Nachtragsdisziplinarklage betreffenden § 53 (hierzu M § 53 Rz 22 ff.) ist das disziplinargerichtliche Verfahren durch die §§ 52 ff. zwar für wichtige Fragen, letzthin aber nur spärlich geregelt, weshalb für dieses über § 3 ergänzend auf die VwGO zurückzugreifen ist.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0052

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