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§ 52 Aufgaben des Richterrats

§ 52 konkretisiert die Vorschrift des § 49 Nr. 1, dass bei den Gerichten des Bundes Richterräte „für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten“ errichtet werden (vgl. T § 49 Rz 9). Was unter Befugnissen und Pflichten eines Richters bei der Beteiligung an solchen Angelegenheiten zu verstehen ist, regelt § 52 dabei ausschließlich durch Verweisung auf eine sinngemäße Geltung bestimmter Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. 3. 1974 (BGBl. I S. 693)1.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0052

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