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§ 52 Abs. 1 BDG 2001 Klageerhebung
Vorbemerkung. Durch die BDG-Reform 2023 (BGBl. I Nr. 389, hierzu M §52 Rn. 41a; M§ 33 Rn. 26ff.) ist durch Aufhebung des § 52 Abs. 1 BDG 2001 das Institut der Disziplinarklage entfallen. Gleichwohl ist die Kommentierung des Rechts der Disziplinarklage (nun als Anh. M§ 52) zu erhalten, und zwar nicht nur für Altfälle nach dem BDG 2001, sondern gerade auch als Vergleichsrecht für die Länder, wo ganz überwiegend an der Disziplinarklage festgehalten wird (s. Länderteil M§ 52 Rn. 153ff., auch M§ 52 Rn. vor 1). Um vor allem noch frühere Zitate in Rspr. und Schrifttum auf den GKÖD II M§ 52a.F. stimmig zu erhalten, wurden für die Erläuterungen der Einzelheiten (ab Rn. 46) die alten Randnummern beibehalten und sie auch weitgehend im Präsenz belassen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0052_an
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