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§ 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

a)  Zweck der Vorschrift. Die Vorschrift enthält zwei Regelungsbereiche im Zusammenhang mit der Pflege. Zum einen werden die als regelungsbedürftig anerkannten Fälle normiert, in denen die nicht erwerbsmäßige Pflege nicht zu Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hat, z. B. weil durch die Pflegezeit die allgemeine rentenrechtliche Wartezeit von 5 Jahren nicht erreicht wurde; dadurch wurde die bis zur Einführung der Vorschrift (s. Rz 3) bestandene Benachteiligung pflegender Beamter – insbesondere der Frauen, die erfahrungsgemäß am häufigsten diese Aufgabe übernehmen – beseitigt. Zum anderen wird die rentenrechtliche Berücksichtigung von Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege pflegebedürftiger Kinder aus der gesetzlichen Rentenversicherung (dort eingeführt durch das Altersvermögensgesetz) in den Bereich der Beamtenversorgung übernommen (BTDrucks. 14/7064). Ergänzend zu den Regelungen über den Kindererziehungszuschlag und den Kindererziehungsergänzungszuschlag führt § 50d zu weiteren Zuschlägen zum Ruhegehalt. Der Pflegezuschlag knüpft an die rentenrechtliche Pflichtversicherungszeit während der Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege (§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI) an; er wird aber nur gezahlt, soweit ein rentenrechtlicher Ausgleich der Pflegezeit nicht möglich ist (s. o.). Der Kinderpflegeergänzungszuschlag steht in Konkurrenz zu dem Kindererziehungsergänzungszuschlag; er wird nicht gewährt für Zeiten, die bereits der Berechnung des Kindererziehungsergänzungszuschlags zu Grunde liegen, soweit die Voraussetzungen für diesen Zuschlag erfüllt sind. Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang nach § 50d sind – wie der Kindererziehungszuschlag und der Kindererziehungsergänzungszuschlag – an das Sozialversicherungsrecht angelehnt und bilden daher einen Fremdkörper im System des Beamtenversorgungsrechts. Versuche der Verwaltung, diese konzipierte Verbindung zu lösen, wurden von der Politik abgelehnt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0050d

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