• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag

§ 50b überträgt die im Rentenrecht vorgenommenen Ausgleichsmaßnahmen des § 70 Abs. 3a SGB VI bei der Kindererziehung auf die Beamtenversorgung. Ergänzend zu den Regelungen über den Kindererziehungszuschlag nach § 50a führt § 50b zu einem weiteren Zuschlag zum Ruhegehalt. Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung begünstigt die Vorschrift zum einen Beamte, die während der Phase der Erziehung eines Kindes nur einer Teilzeitbeschäftigung mit entsprechend verringertem Dienstbezügen nachgegangen sind, zum anderen Personen, die während der Zeit der Erziehung mehrerer Kinder überhaupt keiner Berufstätigkeit im Beamtenverhältnis nachgehen konnten. Wegen der unterschiedlichen Berechnung von Renten und beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen konnte die rentenrechtliche Regelung allerdings nur in modifizierter Form übertragen werden. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag knüpft an die rentenrechtliche „Kinderberücksichtigungszeit“ des § 57 SGB VI an. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag steht nicht in Konkurrenz zum Kindererziehungszuschlag, er ergänzt ihn, weil er nicht für Zeiten gewährt wird, die bereits der Berechnung des Kindererziehungszuschlags (i. d. R. drei Jahre, vgl. O § 50a Rz 1, 31) zugrunde liegen (s. Rz 17).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0050b

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 27,12 *) PDF | 48 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung