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§ 50 Wartezeit

Die Errichtung des Deutschen Reiches (1871) brachte keine einheitliche Regelung für alle deutschen Beamtinnen und Beamten. Die Länder behielten ihre Gesetzgebungskompetenz. Eine Regelung über eine Wartezeit gab es für die Beamtinnen und Beamten des Reiches erst nach § 34 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBI. Nr. 10 S. 61), unberührt durch Änderungen des Reichsbeamtengesetzes von 1907 (RGBI. 1907 Nr. 21 S. 201). Danach konnte eine Beamtin oder ein Beamter, die/der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, eine Pension nur dann erhalten, wenn sie/er eine Dienstzeit von wenigsten 10 Jahren abgeleistet hatte. Ähnliche Vorschriften gab es auch in den Ländern. Das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBI. I S. 39) enthielt keine Wartezeitregelung. Es sah jedoch als ruhegehaltfähig nur Dienstzeiten nach Vollendung des 27. Lebensjahres als ruhegehaltfähig an. Die ursprüngliche Fassung des BBG von 1953 forderte wieder eine Wartezeit von 10 Jahren und machte lediglich Ausnahmen für durch Dienstbeschädigung dienstunfähig gewordene und einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte (BTDrucks. 1/2846 S. 16, 35). Durch § 4 Abs. 1 S. 1 des am 24. August 1976 verkündeten BeamtVG wurde für die Entstehung eines Ruhegehaltsanspruchs eine Mindestwartezelt von fünf Jahren einheitlich festgelegt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_l_0050

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