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§ 50 Wahl einer Personalvertretung im Inland durch Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland

Die Vorschrift trägt der besonderen Situation Rechnung, die für die Beschäftigten bei deutschen Dienststellen im Ausland besteht, wenn sie ihr Wahlrecht zu den im Inland bestehenden Personalvertretungen (Personalräte, Stufenvertretungen u. Gesamtpersonalrat) ausüben wollen. Dabei kommt bei Abs. 1 insbesondere zum Tragen, dass Beschäftigte einer Auslandsdienststelle, auch soweit sie nicht als „lokal Beschäftigte“ (zuvor: „Ortskräfte“) von der Wahl der Personalvertretungen insgesamt ausgeschlossen sind (§ 119 Abs. 2 BPersVG, s. K § 91 Rz 8 ff.), zu Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräten im Inland zwar wahlberechtigt aber nicht wählbar sind (§ 119 Abs. 3 BPersVG; s. K § 91 Rz 13 ff.). Abs. 2 stellt dem die Teilnahme der in § 121 Abs. 3 BPersVG erfassten Beschäftigten an der Wahl des örtlichen Personalrats beim Auswärtigen Amt gleich.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_h_0050

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