• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 50 Mehrarbeitsvergütung für Soldaten

Die Vorschrift ist durch Art. 2 Nr. 3 i. V.m. Art. 13 Abs. 6 des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes – BwAttraktStG) vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 in das BBesG neu eingefügt worden. Die Neufassung des § 50 machte die Anpassung des sachlichen Anwendungsbereichs notwendig (BTDrucks. 18/3697 S. 44).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_03_k_0050

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 5,56 *) PDF | 1 Seite

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung