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§ 50 Entbindung vom Amt eines Beamtenbesitzers

§ 50 beendet die Reihe der die Rechtsstellung des Beamtenbeisitzers regelnden Vorschriften und nennt – abgesehen vom Todesfall – in abschließender Aufzählung die Gründe (Rz 26ff.), bei deren Vorliegen eine vorzeitige Entbindung vom Richteramt auf Antrag (Rz 36) gerichtlich zu beschließen ist, womit diese Vorschrift den Gesetzesvorbehalt des § 44 Abs. 2 DRiG (s. auch Rz 22) ausfüllt. Trat nach der Vorgängervorschrift § 54 BDO das Erlöschen des Amtes kraft Gesetzes ohne weiteres ein (Rz 16; Erlöschensregelung bei neuem Recht noch immer Hbg, NW, Rh-Pf, Thür, s. Rz 38), bedarf es nun infolge der Eingangsformulierung „ist … zu entbinden“ eines (Entbindungs-) Verfahrens, in dem eine konstitutive Entscheidung darüber zu treffen ist, ob ein gesetzlicher Entbindungsfall gegeben ist (dazu Rz 34 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0050

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