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§ 5 Vergleichsentgelt

Allgemeines § 5 regelt die Ermittlung des „Vergleichsentgelts“, mit dem die unter § 1 Abs. 1 TVÜ fallenden Arbeitnehmer in der nach § 4 ermittelten Entgeltgruppe zum 1. Oktober 2005 (bzw. im VKA-Bereich in den Fällen der Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 1 später, vgl. bei F § 2 Rz 21) übergeleitet wurden bzw. werden. Es führte bei den Angestellten grundsätzlich zu einer „individuellen Zwischenstufe“ dieser Entgeltgruppe als Grundlage für die spätere Zuordnung zu einer „regulären“ Stufe dieser Gruppe. Arbeiter wurden demgegenüber im Prinzip sogleich nach Maßgabe ihrer Beschäftigungszeit einer „regulären“ Stufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet; nur wenn danach das Vergleichsentgelt unterschritten würde, führte es (wie bei den Angestellten) zu einer „individuellen Zwischenstufe“.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_04_f_0005

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