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§ 5 Vergleichsentgelt
Für den zweiten Schritt der Entgelt-Überleitung nach Zuordnung zu einer Entgeltgruppe gemäß § 4, nämlich für die Zuordnung zu einer Stufe dieser Entgeltgruppe, ist das nach § 5 zu bildende „Vergleichsentgelt“ die Grundlage. Es gewährleistet, dass durch die Umstellung zum 1. November 2006 keine Entgelteinbuße eintritt.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_04_g_0005
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