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§ 49 Zahlung der Versorgungsbezüge

§ 49 regelt die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörden (= oberste Dienstbehörde des Beamten oder Ruhestandsbeamten ist die Behörde, die bei Eintritt in den Ruhestand oberste Dienstbehörde war; im Zweifel entscheidet das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium; richtet sich bei Bundesbeamten nach § 3 Abs. 1 BBG; im Übrigen nach landesrechtlichen Vorschriften, z. B. in Bayern nach Art. 2 BayBG F. 1.4.2009; in Sachsen nach § 2 Abs. 1 SächsBG; vgl. auch Erweiterung der Zuständigkeiten an andere Dienststellen; Rz 4–6, 8, 9, 29) für die Festsetzung der Versorgungsbezüge und für sonstige versorgungsrechtliche Entscheidungen (§ 49 Abs. 1), bestimmt den Zeitpunkt, zu dem über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften oder über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach §§ 10–12 (§ 49 Abs. 2) entschieden werden soll und regelt die Zahlungsweise. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen ausgeschlossen. Ferner wird vorgesehen, dass für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des BeamtVG die Bestellung eines Empfangsberechtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlangt werden kann (§ 49 Abs. 5–7; Rz 3, 9 ff.). Die in § 49 getroffenen grundsätzlichen Regelungen sollen vor allem eine einheitliche Gesetzesanwendung sicherstellen (vgl. Die Föderalismusreform 2006 – abgedr. N 002).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0049

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