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§ 47 Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen

Die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen haben ebenso wie die (örtliche) Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) keine originären Aufgaben und Befugnisse gegenüber der Leitung der Dienststelle, bei der sie gebildet sind, sondern nehmen ihre Aufgaben nur in Zusammenarbeit mit den bei der Dienststellenleitung bestehenden Stufenvertretungen wahr (s. G vor § 99 Rz 16). Analog § 46 arbeitet auch § 47 im Kern mit einer Verweisung auf die Regelungen für die Wahl der Stufenvertretungen. Jedoch fehlen dabei die Weiterverweisungen in § 32 und § 42 auf §§ 1–30. Stattdessen wird auf die selektive Verweisung des § 46 verwiesen. Die in § 46 Abs. 1 aufgezählten Abweichungen gelten auch für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_h_0047

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