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§ 46 Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildenden
Die Vorschrift betrifft die Wahl der (örtlichen) Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Die JAV ist kein selbständiges Organ der Dienststellenverfassung. Sie hat keine Aufgaben und Befugnisse gegenüber dem Leiter der Dienststelle, bei der sie gebildet ist, sondern kann ihre Aufgaben nur in Zusammenarbeit mit dem bei der Dienststelle bestehenden Personalrat wahrnehmen (s. K vor § 57 Rz 5, 8).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_h_0046
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