Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 46 (Ehrenamt, Arbeitsversäumnis und Freistellung)
Vorläufer des § 46 war § 42 PersVG 1955. Gegenüber dieser Regelung wurde § 46 bereits 1974 wesentlich erweitert. Neu aufgenommen in das Gesetz wurden dabei insbesondere Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 und 6. Nachfolgend wurde 1989 das Vergabeverfahren für Freistellungen in Abs. 3 S. 2 bis 5 deutlich präzisiert und damit die zuvor bestehenden Spielräume für die jeweilige Mehrheit im Gremium erheblich eingeschränkt. Abs. 2 regelt die Fortzahlung der Dienstbezüge für personalratsbedingt ausfallende Arbeitszeit nach den Lohnausfallprinzip. Nach Abs. 2 S. 2, den es im früheren Recht nicht gab, ist Mitgliedern, die Aufgaben des Personalrats über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus wahrnehmen, außerdem Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_k_0046
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.