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§ 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
Die Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen in § 45 wurde eingeführt durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz – BesStruktG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138). Unter der Paragraphennummer war ursprünglich seit 1979 die Zulage für Beamte in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik geregelt; seit dem 3. Oktober 1990 war die Nummer unbesetzt, bis die Neufassung des § 45 am 1. Juli 2002 in Kraft trat. Diese entsprach im Wesentlichen der heute geltenden Fassung. Auf Vorschlag des Bundesrates wurde Abs. 3 des ursprünglichen Entwurfs um die Maßgabe ergänzt, dass über die Zulagengewährung „im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen“ zu entscheiden ist. Zudem wurde ein Abs. 4 hinzugefügt, wonach durch Landesrecht bestimmt werden konnte, dass für die Gewährung der Zulage das Einvernehmen des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums erforderlich sei (vgl. zu den Änderungen BRDrucks. 51/01 S. 7 f. und BTDrucks. 14/8623 S. 9, 28). Dieser Absatz ist im Zuge der Föderalismusreform obsolet geworden und durch Art. 2 Nr. 31 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) aufgehoben worden. Durch Art. 1 Nr. 14 des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes (7. BesÄndG) vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) wurde die in Abs. 1 enthaltene Abgrenzung zum Anwendungsbereich von § 46 („außer in den Fällen des § 46“) gestrichen als Folge der Aufhebung des § 46 (BTDrucks. 18/6156 S. 34); eine inhaltliche Änderung war damit nicht beabsichtigt (vgl. Rz 8).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_03_k_0045
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