• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 45 Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters

§ 45 wurde durch Gesetz vom 20. 12. 1974 (BGBl. I S. 3686) neugefasst. Die den Richtereid betreffenden Absätze 2 bis 8 wurden eingefügt. § 45 Abs. 2 S. 2 wurde durch Gesetz vom 26. 2. 1990 (BGBl. I S. 1206) ergänzt. § 45 Abs. 1a wurde durch Gesetz vom 21. 12. 2004 (BGBl. I S. 3599) eingefügt. Die Vorschrift bestätigt die verfassungsrechtliche Garantie der sachlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) auch für ehrenamtliche Richter (§ 45 Abs. 1 S. 1), regelt ihren Schutz vor Benachteiligungen (§ 45 Abs. 1 a) und ihre wesentlichen Pflichten. Die Wahrung des Beratungsgeheimnisses wird zur besonderen Pflicht erklärt (§ 45 Abs. 1 S. 2). Die Verpflichtung zur Leistung des Eides oder des Gelöbnisses (§ 45 Abs. 2 bis 8) bestimmt zugleich die darin inhaltlich benannten Pflichten bei der Rechtsfindung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0045

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 20,81 *) PDF | 21 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung