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§ 43 (Sprechstunden)
Die Vorschrift weicht von § 43 PersVG 1955 insofern ab, als die Einrichtung der Sprechstunden nicht mehr davon abhängig ist, dass die Dienststelle, in der der Personalrat gebildet ist, mehr als hundert Beschäftigte hat. Das Einvernehmen mit der Dienststelle ist nur noch für Ort und Zeit der Sprechstunden erforderlich (BT-Drs. 7/176, S. 30, zu § 42).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_k_0043
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