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§ 43 Beratungsgeheimnis

Die Verpflichtung des Richters, das Beratungsgeheimnis zu wahren, kann als besonderer Teil seiner allgemeinen Dienstpflicht angesehen werden, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (§§ 46, 71 Abs. 1 DRiG i. V. m. § 61 Abs. 1 S. 1 BBG, § 39 Abs. 1 S. 1 BRRG) und zwar als ein die allgemeine Dienstpflicht im besonderen Aufgabenbereich des Richters modifizierender Teil. Einer besonderen Regelung in § 43 bedurfte es insoweit wegen einer zuvor bestehenden Rechtsunsicherheit, aber auch wegen der aufkommenden Diskussion darüber, ob möglicherweise, zumindest bei den höchsten Gerichten die Bekanntgabe abweichender Meinungen (dissenting vote) zugelassen werden könnte. Vor dem DRiG gab es zwar für ehrenamtliche Richter (§ 198 GVG, § 55 VwGO, § 9 Abs. 2 ArbGG; § 61 SozGG, ersetzt durch § 45 DRiG), nicht aber für Berufsrichter eine gesetzliche Regelung des Beratungsgeheimnisses. Zwar bestanden keine grundsätzlichen Zweifel, daß auch Berufsrichter das Beratungsgeheimnis zu wahren hätten, doch war die Rechtsgrundlage ungeklärt und damit auch der Ansatz für eine inhaltiche Bestimmung. Vorwiegend ist die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, z. T. gewohnheitsrechtlich untermauert, als ausreichende Grundlage für die besondere richterliche Schweigepflicht angesehen worden (Semar, s. Schriftt. S. 21 ff.; von Coelln, s. Schriftt. S. 4–7, Spendel, s. Schriftt. S. 410, Scheuerle, s. Schriftt. S. 322). Das ist schon deshalb zutreffend, weil auch der Hergang bei Beratung und Abstimmung zu den Angelegenheiten gehört, die einem Richter bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt werden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0043

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