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§ 43 Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

a)  § 43 enthält die Verfahrensregelung für die Versetzung in den Ruhestand nach § 42 auf Antrag des Beamten (vgl. K § 42 Rz 35). Das Verfahren ist einfacher gestaltet als das Verfahren auf Betreiben des Dienstherrn nach § 44, weil der die Versetzung selbst beantragende Beamte weniger schutzwürdig erscheint und weil bei diesem Verfahren nicht in gleicher Weise wie beim Zwangspensionierungsverfahren der Konflikt vorprogrammiert ist. b)  Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. 12. 2001 (BGBl. I S. 3926) wurde der Begriff „amtsärztliches Gutachten“ durch den Begriff „ärztliches Gutachten“ ersetzt, der Begriff aber mit der Verweisung auf § 46a letztlich in eine eher stringentere Bindung an das amtsärztliche Gutachten gebracht als nach der vorausgegangenen Rechtslage. Näheres s. K § 46a Rz 2.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_k_0043

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