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§ 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
§ 42 begründet keine Verpflichtung des Richters zur Übernahme einer Nebentätigkeit, er setzt die allgemeine Verpflichtung insoweit voraus und beschränkt sie für Richter in besonderer Weise abschließend. Die Verpflichtung, eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen, entspricht allgemeinen Grundsätzen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (vgl. § 64 BBG, § 42 BRRG und entspr. Landesrecht f. Beamte; vgl. dazu K § 64 Rz 7 ff.).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0042
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