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§ 41a Beamte im Feuerwehrdienst der Bundeswehr

§ 41a wurde durch das 10. G zur Änd. dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. 12. 1993 (BGBl. I S. 2136) mit Wirkung vom 24. 12. 1993 in das Bundesbeamtengesetz eingefügt. Die Regelung hat kein legislatorisches Neuland betreten, sondern bewährtes Recht der Länder für den Berufsfeuerwehrdienst (Rz 5) auf den Feuerwehrdienst der Bundeswehr übertragen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_k_0041a

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