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§ 41 Rechtsgutachten

Das prinzipielle Verbot von Rechtsgutachten und entgeltlichen Rechtsauskünften soll die Integrität der Richter wahren, die eine Ansehens- und Vertrauenseinbuße erleiden müßten, wenn sie im Auftragsverhältnis, aber mit richterlicher Autorität Rechtsgutachten für Privatpersonen erteilen oder aus einfachen Rechtsauskünften ein Geschäft machen. Dazu kommt die Gefährdung richterlicher Unabhängigkeit und Unbefangenheit durch außerdienstliche Aktivitäten dieser Art. § 41 läßt das Rechtsberatungsgesetz vom 13. 12. 1935 (RGBl. I 1478) unberührt und beschränkt – wenn überhaupt – das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und freie Meinungsäußerung (Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG) im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung in zulässiger Weise (Schmidt-Räntsch, DRiG, § 41 Anm. 2; für das Beamtenrecht K § 66 Rz 2; BVerfGE 39, 334, 336; BVerfG NJW 1983, 2691; BayVGH NJW 1956, 767; a. A. Schröder, Recht der Arbeit, 1961, 301, 305).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0041

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