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§ 41 Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs
§ 41 regelt die Erforderlichkeit sowie die Form und Frist eines vor der Erhebung der Klage des Beamten nach § 52 Abs. 2 einzulegenden Widerspruchs, wenn die angefochtene Disziplinarentscheidung nicht von der obersten Dienstbehörde erlassen wurde (widerspruchsfähige Entscheidungen, s. Rz 38). Mit dieser gesetzlich bestimmten Erforderlichkeit wird das Stattfinden eines Widerspruchsverfahrens zur Sachurteilsvoraussetzung der ggf. gegen den Widerspruchsbescheid (§ 42) eingelegten Klage des Beamten (Rz 40) erhoben, was andernfalls nicht gegeben wäre (Verzicht auf Regelung eines Widerspruchsverfahrens im sonst BDG-orientierten Landesrecht, s. Rz 94; Reform, Rz 33).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0041
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