Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 41 Disziplinarvorgesetzter und gerichtliches Disziplinarverfahren
Gerade die allgemeine Einordnung des § 41 ist hier von Erkenntniswert. Das zeigen schon Zweck und Bedeutung der Vorschrift (Rz 2). Für die systematische Stellung ist insbesondere auf § 33 Abs. 1 S. 2 zu sehen (Rz 3). Die Rechtsentwicklung macht den hergebrachten Regelungsgehalt des § 41 deutlich und gibt Auslegungshinweise aus der Entw.-begr. (Rz 4). Wird als vergleichbares Recht das Bundesbeamtendisziplinarrecht in den Blick genommen, zeigt sich eine Nähe zur früheren BDO (Rz 6), nicht aber mehr zum geltenden BDG (Rz 7).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0041
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.