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§ 40 (Teilnahme der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und der Vertreter der nichtständig Beschäftigten)

Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 37 Abs. 1 n. F. (Abs. 1); dagegen ist Abs. 2 zusammen mit der Bezugsnorm des § 65 a. F. ersatzlos entfallen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_k_0040

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