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§ 40 Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten und in Gruppenangelegenheiten
§ 40 ist eine Ausprägung des im Gesetz umgesetzten Gruppenprinzips und dient dem Schutz der einzelnen Gruppen (BVerfG v. 19.12.1994 – 2 BvL 8/ 88, BVerfGE 91, 367; BVerwG v. 13.6.1957 – II CO 3.56, BVerwGE 5, 118; v. 6.3.1962 – VII P 5.60, BVerwGE 14, 57; v. 5.2.1971 – VII P 11.70, PersV 1971, 300; v. 16.9.1977 – VII P 1.75, BVerwGE 54, 323; VGH München v. 14.12.1983 – 17 C 83 A.1282, PersV 1985, 340). Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass eine nur für eine Gruppe bedeutsame Angelegenheit durch die Mehrheit der Vertreter anderer Gruppen oder durch eine Minderheit der betroffenen Gruppe mit Hilfe anderer Gruppenvertreter entschieden wird. Keine Gruppe soll in ihren Angelegenheiten durch Außenstehende majorisiert werden. Andererseits wird einer Spaltung des Personalrats in Gruppenräte, die in getrennten Sitzungen beraten und beschließen, durch die gemeinsame Beratung der Gruppenangelegenheiten entgegengewirkt, sodass die Gruppenvertreter über eine ihre Gruppe betreffende Angelegenheit nur in einer ordnungsgemäß anberaumten Sitzung des gesamten Personalrats beschließen können. Dieser Gruppenschutz wird zudem durch das Stimmrecht der gruppenübergreifenden Jugend- und Auszubildendenvertretung auch in Gruppenangelegenheiten eingeschränkt, soweit die Angelegenheit überwiegend Jugendliche oder Auszubildende betrifft und diese nicht lediglich auch mit berührt (s. Rz 51 u. G § 37 Rz 30).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0040
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