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§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

Die Aufgaben des öffentlichen Dienstes und die Organisation ihrer Wahrnehmung hatten sich schon immer der Entwicklung anzupassen; damit musste auch der jeweils bedarfsgerechte Einsatz der personellen Ressourcen bei diesen Anpassungen gewährleistet sein. Auch ohne derartige größere Aufgaben- bzw. Organisationsänderungen erfordert das reibungslose Funktionieren der Verwaltungen häufig den Wechsel von Mitarbeitern in andere Dienststellen. Personalrechtliche Mobilität – örtlich wie fachlich – gehört daher zur Tradition des deutschen öffentlichen Dienstes, wenngleich herkömmlich je nach Aufgabenstellung und Ausdehnung des öffentlichen Arbeitgebers in unterschiedlichem Umfang praktiziert. Nicht nur das Beamten- recht, sondern auch die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sahen seit jeher die Versetzung und die Abordnung als rechtliche Instrumente der personellen Mobilität vor, in neuerer Zeit – ebenfalls nach beamtenrechtlichem Vorbild – um die „Zuweisung“ ergänzt (vgl. § 12 BAT/BAT-O, § 8 Abs. 6 MTArb/MTArb-O, § 9 Abs. 6 BMT-G/BMT-G-O).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_04_e_0004

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